Information für Angehörige

Paktempfang

Hinweise für die Zusendung von Paketen

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Justizvollzugsbeamtin steht an einem Tisch, vor ihr liegen drei Pakete.

Untersuchungshaft

Der Untersuchungsgefangene kann ohne besondere Erlaubnis der Justizvollzugsanstalt während der ersten drei Monate der Haft zwei Wäschepakete mit eigener Kleidung und eigener Bettwäsche und anschließend im Kalenderjahr pro Quartal je ein Wäschepaket erhalten, es sei denn, der Untersuchungsgefangene darf aus Sicherheitsgründen nur Anstaltskleidung tragen und Anstaltsbettwäsche benutzen. Die Zusendung der Wäschepakete bedarf nicht der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft.

 

Strafhaft

Der Strafgefangene kann nach Einwilligung der Justizvollzugsanstalt beim Anstaltskaufmann oder bei den von der Justizvollzugsanstalt zugelassenen Versandhändlern im Kalenderjahr pro Quartal ein Kleider- oder Bettwäschepaket oder ein Paket mit sonstigen Waren aus den von der Justizvollzugsanstalt generell zugelassenen Warengruppen bestellen, sofern nicht eine Bestellung durch entgegenstehende Sicherungsmaßnahmen ausgeschlossen ist.

Der Strafgefangene kann darüber hinaus mit Einwilligung der Justizvollzugsanstalt im Kalenderjahr pro Quartal zusätzlich noch bis zu zwei Sonderpakete beziehen. 

Die Pakete dürfen die Maße 60 cm x 40 cm x 30 cm nicht überschreiten.


Sicherungsverwahrung

Die Untergebrachten können sechs Pakete verteilt auf sechs Zweimonatszeiträume innerhalb eines Jahres erhalten.

Die Pakete dürfen nicht schwerer als fünf Kilo sein und die Außenmaße von 190 cm x 45 cm x 60 cm nicht überschreiten.

Für diese Pakete muss keine vorherige Genehmigung vorliegen.