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Datum: 24.07.2026

Aktenzeichen: 14 BV 243/25

1) Der Arbeitgeberin wird verurteilt, das Angebot des Betriebsrats auf Abschluss einer
Betriebsvereinbarung, die gleichlautend ist wie die Betriebsvereinbarung zur
Übernahme von Absolventen der beruflichen Ausbildung und des dualen Studiums,
welche zwischen der WMF Group GmbH und deren Betriebsrat am 18. Februar 2019
abgeschlossen wurde, jedoch mit der Maßgabe, dass Ziff. 4 Satz 3 der Betriebsvereinbarung
lautet: „Die Kündigung ist erstmals möglich zum 31.12.2030“, anzunehmen.
2) Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.